Wasserordnung

Die Pflege der Kleingärten erfordert eine ausreichende, aber auch sinnvolle Bewässerung.

Diese Ordnung regelt den Betrieb und die Nutzung der vereinseigenen Wasserförderanlage (Hydrophoranlage) in der Kleingartenanlage „Schau ins Land”.

1. Aufgaben des Vereins:

  1. Zur Versorgung der Kleingartenanlage besteht ein eigenes Wassernetz, welches als Ringleitung entlang der Hauptwege geführt wird. In vorhandenen Schächten sind Absperrmöglichkeiten, im Bedarfsfalle, gegeben. Dazu ist der Havarieplan (Zeichnung am Vereinsbungalow) als Richtlinie zu nutzen.
  2. Die Instandhaltung dieses Netzes wird vom Verein finanziert und von Beauftragten des Vorstandes (Arbeitsgruppe Wasser) durchgeführt. Zu Hilfsarbeiten können Vereinsmitglieder, bei finanzieller Abgeltung, herangezogen werden.
  3. Über das Rohrleitungsnetz ist vom Verantwortlichen für Wasser ein Lageplan zu erarbeiten, in dem durch farbliche Darstellung das vereinseigene Netz und die Pächteranschlüsse zu erkennen sind. Absperrschieber und Entleerungsstellen sind entsprechend zu kennzeichnen. Dieser Lageplan ist ständig zu aktualisieren.

2. Aufgaben der Mitglieder und Pächter:

  1. Anschlüsse an dem vereinseigenen Wasserleitungsnetz sind genehmigungspflichtig.
  2. Die Pflege der Wasserleitungen auf den Parzellen ist Aufgabe des Pächters. Der Parzellenpächter haftet für Schäden an der Gemeinschaftsanlage, die durch eigene Installation verursacht werden.
  3. Bei Wasseranschlüssen in der Laube ist ein Absperrventil außerhalb der Laube zu installieren.
  4. Neuinvestitionen bzw. Eingriffe in das Wasserleitungsnetz dürfen nur vom Beauftragten für Wasser vorgenommen werden.
  5. Anschlüsse, die nicht mehr den Anforderungen entsprechen, sind in Abstimmung mit dem Beauftragten für Wasser, unverzüglich nachzubessern.
  6. Die Mitglieder/Pächter haben die Anweisungen des Vorstandes bei Außer- bzw. Inbetriebnahme der Wasseranlage unverzüglich zu befolgen.
  7. Die Wasseranlage wird in der Regel während des Gartenjahres vom ersten Wochenende April bis zum letzten Wochenende Oktober betrieben.
  8. Die Wasserqualität ist Brauchwasser. Es ist nicht als Trinkwasser geeignet.

3. Durchführungsbestimmungen:

  1. Der Vorstand beauftragt den Arbeitsgruppenleiter Wasser mit der Kontrolle zur Einhaltung dieser Ordnung.
  2. Nach Ende der Vegetationsperiode erfolgt jährlich eine Auswertung im Vorstand.
  3. Anlässlich der Rechenschaftslegung zur Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder über die Gesamtproblematik „Wasser” zu informieren und entsprechende Beschlüsse zu fassen.
  4. Verstöße gegen diese Wasserordnung werden durch den Vorstand entsprechend dem Vergehen geahndet.

4. Laut Beschluss des Vorstandes vom 29.04.2001 tritt diese Wasserordnung ab 01.06.2001 in Kraft.

Beschluss zum Wasserverbrauch in Perioden längerer Trockenheit

Die Wasserentnahme aus der Wasseranlage zum Bewässern des Gartens, ist bei anhaltender Hitze

in der Zeit von 10.00 – 17.00 Uhr untersagt.

Der Vorstand informiert die Pächter über Aushänge in den Schaukästen.

Beschlossen auf der Delegiertenversammlung vom 30.05.2021

Stand: 1.5.2023