Energieordnung

des Vereins der Kleingärtner „Schau ins Land“ e. V.

in Anlehnung an die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)“

1. Energielieferer und Einspeisung für den Verein

Für die Energielieferung ist durch den Verein ein Energielieferer vertraglich zu binden.


Die Einspeise- und Übergabestelle für Elektroenergie ist die an der Straße nach Wegendorf befindliche Transformatorenstation.


Das Bauwerk wie auch das Niederspannungsteil der Transformatorenstation ist Eigentum des Vereins.

Der Im Bauwerk installierte Drehstromzähler erfasst den Gesamtverbrauch der Anlage und ist Grundlage für die Abrechnung des Vereins nach den preisrechtlichen Bestimmungen.

2. Energielieferung und Einspeisung an die Abnehmer des Vereins

Ein Versorgungsanspruch von Elektroenergie an die Pächter im Verein besteht nicht, wenn


– der Lieferer von Elektroenergie die Lieferung an den Verein einstellt
– es zu keinem Vertrag zwischen dem Verein und dem Lieferer kommt
– VDE- Vorschriften und DIN– Bestimmungen bei der Elektroinstallation in der Anlage und auf der Parzelle nicht eingehalten wurden
– ein widerrechtlicher Anschluss des Pächters an das vereinseigene Elektroenergienetz besteht.
– die Zählerablesung aufgrund von Abwesenheit des Pächters zu den vorgegebenen Terminen nicht wahrgenommen wurde
– eine Rechnungsbegleichung nicht termingerecht erfolgte.

In diesen Fällen ist die Parzelle unverzüglich vom Netz zu trennen. Nach einem Mahnverfahren bei nichtbezahlter Energierechnung wird die Versorgung mit Elektroenergie durch Vorstandsbeschluss beendet.

Der Pächter ist 14 Tage vor einer bedingten Ab-/ Anschaltung der Parzelle vom Netz Elektroenergie schriftlich zu informieren.
Eine sofortige Abschaltung der Parzelle kann ohne Ankündigung aus wichtigem Grund sofort erfolgen.


Die Wiederanschaltung der Parzelle ist im Beisein des Pächters vorzunehmen.


Mit einer Anschaltung behält sich der Verpächter vor, die Elektroinstallation auf der Parzelle auf eine norm- und fachgerechte Installation zu überprüfen.

Die Elektrozähler sind Eigentum des Vereins und sind eichpflichtig.

Übergabestelle an den Parzellenpächter ist der Hausanschlusskasten, für die Verrechnung der Zähler.

Eine ordnungsgemäße Verplombung des Hausanschlusskastens und des Zählers muss abgesichert werden. Plombenverletzungen werden wie die missbräuchliche Nutzung von Energieanlagen behandelt.

3. Berechnung des Energieverbrauchs der Abnehmer

Die Berechnung des Energieverbrauchs der Abnehmer erfolgt entsprechend der Zählerstandswerte des im Bungalow installierten Zählers. Zuzüglich werden dem Parzellenpächter anteilsmäßig die in dem vereinseigenen Elektroenergienetz aufgetretenen Elektroenergieverluste und der Eigenbedarf des Vereins in Rechnung gestellt.
Die Abrechnungszeiträume (Vorauszahlung und Endabrechnung) werden durch Vorstandsbeschlüsse geregelt.

4. Schaltberechtigung an den vereinseigenen Energieanlagen

Die Schaltberechtigung an den vereinseigenen Energieanlagen obliegt nur dem durch den Vorstand dafür eingesetzten Personenkreis.


Fremdfirmen ist es nur gestattet Schalthandlungen und lösen von Plomben vorzunehmen, wenn die Berechtigung durch den Vorstand erteilt wurde.

5. Verpflichtung der Abnehmer von elektrischer Energie aus dem vereinseigenen Elektroenergienetz

Die Abnehmer sind verpflichtet, den Anschluss ihrer Energieanlage an das vereinseigene Elektroenergienetz beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Das betrifft auch eine Überarbeitung der Elektroinstallation im Bungalow/ Laube.

Voraussetzung für den Anschluss bzw. für den Weiterbetrieb der Elektroanlage ist das Abnahmeprotokoll des Ausführungsfachbetriebes.

Eigenmächtiger Anschluss, Beschädigung von Plomben oder der Anschluss durch Dritte ohne Genehmigung des Vorstandes sind nicht zulässig.

Der Hausanschlusskasten am Bungalow/ Laube und die Zählereinrichtung im Bungalow/ Laube sind vereinseigene Einrichtung und müssen für Berechtigte frei zugängig sein.

Der Hausanschlusskasten ist von Bewuchs durch Pflanzen und Gehölze freizuhalten und vor Staunässe zu schützen.

Die Zählerablesung erfolgt jährlich am letzten Wochenende im August und am ersten Wochenende im September. Dabei ist die Verplombung am Zähler und am Hausanschlusskasten durch Beauftragte auf Beschädigung zu kontrollieren. Offene Verplombungen sind zu beheben.

6. Regelung von Vertragsstrafen durch den Verein

Verbraucht ein Mitglied des Vereins Elektroenergie unter Umgehung, Beeinflussung von Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung bzw. ohne Antragstellung, so ist der Verein berechtigt eine Vertragsstrafe zu verhängen.

Diese ist für die Dauer des unbefugten Verbrauchs auf der Grundlage einer täglichen Nutzung bis zu 10 Stunden der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte nach dem geltenden allgemeinen Tarif zusätzlich zu zahlen.

Eine Vertragsstrafe kann auch verhängt werden, wenn der Abnehmer grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die für die Rechnungslegung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages der bei der normalen Berechnung fällig wäre.

Ist die Dauer des unberechtigten Verbrauchs nicht mehr festzustellen, kann die Vertragsstrafe für einen festzusetzenden Zeitraum, längstens für ein Jahr, erhoben werden.

7. Inkrafttreten der Energieordnung

Die Energieordnung tritt mit Bestätigung durch die Delegiertenversammlung in Kraft.

Die Energieordnung wurde auf der Delegiertenversammlung am 19.März 2014 beschlossen. Sie ist in ihrer Neufassung entsprechend Beschluss der Delegiertenversammlung vom 19.März 2014 gültig.

Stand: 1.5.2023