Satzung des Vereins

Satzung DES VEREINS DER KLEINGÄRTNER “SCHAU INS LAND“ E.V.

§ 1 ALLGEMEINES

Der Verein führt den Namen:
Verein der Kleingärtner “Schau ins Land” e. V.
(im folgenden KGV genannt).


Der KGV ist unter diesen Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter VR 3401 FF eingetragen.

Sitz des KGV ist Altlandsberg-Neuhönow. Zustellungen an den KGV sind an die Wohnadresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden zu veranlassen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der KGV ist gleiche Rechtspersönlichkeit und somit identisch mit der früheren Sparte “Schau ins Land” des VKSK.

Der KGV ist Mitglied im Verband der Kleingärtner Strausberg und Umgebung e.V. (im folgenden Verband genannt).


§ 2 ZIELE UND AUFGABEN

Der KGV erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung der Kleingärtnerei, des Kleingartenwesens und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit dienen. Der KGV setzt sich dafür ein, dass die Kleingartenanlage erhalten bleibt.

Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Es werden Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer, ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.

§ 2 ZIELE UND AUFGABEN

1. Der KGV erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung der Kleingärtnerei, des Kleingartenwesens und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit dienen. Der KGV setzt sich dafür ein, dass die Kleingartenanlage erhalten bleibt.

2. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Es werden Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer, ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.

3. Der KGV ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig. Der KGV setzt sich für die Gleichbehandlung von Minderheiten ein. Unvereinbar sind Kontakte mit extremistischen Parteien und ihren Ablegern sowie zu verfassungsfeindlichen Organisationen sowie deren Vertretern.

4. Jegliche Mittel werden satzungsgemäß verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der KGV stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a) Erhaltung der Kleingartenanlage vom KGV als Dauerkleingartenanlage gemäß Bundeskleingartengesetz. Die Nutzung der gepachteten Bodenflächen zur Bewirtschaftung von Kleingärten entsprechend der Gartenordnung.

b) Die Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen.

c) Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Verband im Rahmen des Zwischenpachtvertrages für Kleingartenflächen und des Verwaltungsabkommens.

6. Kleingärten darf der KGV nur an Vereinsmitglieder zur Nutzung übergeben. Die Kleingärtner nutzen den Kleingarten überwiegend zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.

7. Der KGV fördert das Interesse der Mitglieder an sinnvoller, ökologisch orientierter Nutzung des Bodens, an der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft und unterstützt die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur Naturverbundenheit. Zur Bienenhaltung in den Kleingärten werden die Festlegungen entsprechend Bundeskleingartengesetz und der Rahmengartenordnung vom Verband umgesetzt.

8. Zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele pflegt der KGV enge Kontakte mit den kommunalen Verwaltungen und Vereinen der Stadt Altlandsberg. 9. Es gilt die jeweils gültige Finanzordnung des KGV, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten, der unter der Verwaltung des KGV steht, nutzen will (fördernde oder passive Mitglieder). Ausnahmen sind auf Beschluss des Vorstandes möglich.

b) Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Anerkennung der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch schriftlich erklärten Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Pachtjahres.
  2. durch Ausschluss, wenn das Mitglied insbesondere gegen die Satzung verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen vom Vorstand zu fassenden Beschluss mit Begründung. Das Mitglied muss vom Vorstand vor Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Einspruch kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Übergabe, im Postzustellungsverfahren mit Empfangsbestätigung, erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann jedes Mitglied seinen Einspruch vor der Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  3. Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von fälligen Beiträgen oder Umlagen mindestens ein Jahr im Verzug ist.
  4. durch den Tod.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft wegen a) und c) ist zwingend verbunden mit der Kündigung des bestehenden Kleingartenpachtvertrages. Im Fall d) endet das Kleingartenpachtverhältnis automatisch.
  6. Ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Die Mitgliedschaft in dem KGV ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet sich über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung etc. in den Aushängen innerhalb der Kleingartenanlage des KGV zu informieren und diese zu realisieren.

§ 4 MITGLIEDSBEITRAG

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Umlagen usw.) getrennt nach Pacht und Umlagen pünktlich zu begleichen. Die Höhe des Mitgliederbeitrages und sonstiger Leistungen sowie die Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf gesetzlicher Grundlage festsetzt, zu erheben.

§ 5 ORGANE

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung des KGV, als Delegiertenversammlung. Jede Gartenabteilung entsendet 8 Delegierte, die durch die Mitgliederversammlung der Gartenabteilungen für jeweils 2 Jahre zu wählen sind.

2. der Vorstand,

3. der erweiterte Vorstand.

4. die Mitgliederversammlung der Gartenabteilungen
  (Abteilungsversammlung),

5. die Abteilungsvorstände,

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Kalenderjahr (in der Regel im ersten Halbjahr) als Jahreshauptversammlung stattfinden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder der erweiterte Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag mit Hinweis auf Verhandlungsgegenstände vorlegen.

3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen und von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort, der Tagesordnung und der Beschlusspunkte erfolgen. Sie kann auch durch Aushang in der Kleingartenanlage des KGV sowie per E-Mail bekannt gegeben werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist (außer in Fällen des § 6, Pkt. 2).

5. Anträge zur Behandlung spezieller Themen in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind spätestens 5 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

6. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:

  1. Entgegennahme des Berichtes vom Vorstand
  2. Beschlussfassung über den Haushalt für das laufende Geschäftsjahr,
  3. Entlastung des Vorstands,
  4. wenn erforderlich, Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten und anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung,
  5. Festsetzung des Aufnahmebeitrages und des Mitgliedsbeitrages, Umlagen und sonstiger Leistungen. Umlagen dürfen in ihrer Höhe das 6-fache des Jahresbeitrages nicht übersteigen, Beschlussfassung Finanzordnung
  6. endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §3 Abs.2b,
  7. Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
  8. Satzungsänderungen.

7. Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Beschlüsse zur Satzungsänderung setzen die Zustimmung einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder voraus. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Soll der Austritt aus dem Verband der Kleingärtner Strausberg und Umgebung e.V. beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.

8. Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

§ 7 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und maximal 9 Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Gartenfachberater sowie Mitgliedern des Vorstandes (z.B. Schriftführer u.a.) Der Vorstand kann sachkundige und erfahrene Mitglieder (z.B. Abteilungsleiter u.a.) für die Beratung hinzuziehen.

2. Vorstand im Sinne von § 26, Abs.2 BGB sind der 1.Vorsitzende allein, oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzenden oder der Schatzmeister den KGV vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Scheidet jedoch ein Vorstandsmitglied aus, ist dieses Amt auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl personell zu ersetzen. Wählbar ist jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die über die für die jeweilige Vorstandstätigkeit nötige Eignung verfügt. Der Vorstand wird ermächtigt, bei Ausscheiden einzelner Mitglieder vor einer Mitgliederversammlung geeignete Mitglieder neu in den Vorstand zu kooptieren. Die kooptierten Mitglieder des Vorstandes haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Vorstandsmitglieder. Spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Wahl hinsichtlich der kooptierten Mitglieder durchzuführen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des KGV. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des KGV gerichtet sein. Den ehrenamtlichen Funktionsträgern des Vorstandes kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.

7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

8. Der Vorstand hat das Recht, Kommissionen und Obleute zu berufen. Sie wirken beratend.

§ 8 ERWEITERTER VORSTAND

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorstand,
  2. den Abteilungsleitern der Gartenabteilungen,
  3. den Leitern der berufenen Arbeitsgruppen.

2. Die Abteilungsleiter können sich bei den Sitzungen des erweiterten Vorstandes durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.

3. Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden mindestens vierteljährlich vom Vorsitzenden sieben Tage vor der Sitzung, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Eine Sitzung ist auch auf Verlangen der Hälfte aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes binnen zweier Wochen abzuhalten.

4. Der erweiterte Vorstand hat den Vorstand bei der Geschäftsführung und bei sonstigen Vereinsaufgaben zu unterstützen und in Fragen von grundsätzlicher oder weitreichender Bedeutung zu beraten. Der erweiterte Vorstand nimmt in seinen Sitzungen den Bericht des Vorstandes über dessen Sitzungen sowie über die laufenden, die geplanten und die abgeschlossenen Angelegenheiten entgegen. Er fasst keine für den Vorstand verbindlichen Beschlüsse.

5. Zur Freigabe von Mitteln, die über den Rahmen des Finanzplanes hinausgehen, ist die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich. Der erweiterte Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Nur in diesen beiden Fällen ist der erweiterte Vorstand ein beschlussfassendes Organ.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zweier Wochen eine neue Sitzung – mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist der erweiterte Vorstand, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG DER GARTENABTEILUNGEN

(Abteilungsversammlungen)

1. Die Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter schriftlich an die zuletzt bekannten Anschriften der Mitglieder einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.

2. Auf Forderung von mindesten 8 Mitgliedern ist eine Abteilungsversammlung einzuberufen.

3. Die Abteilungsversammlungen haben die Aufgabe:

  1. Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Vereins,
  2. Wahl der Funktionsträger der Gartenabteilung, Vorschläge für den Vereinsvorstand,
  3. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Gartenabteilung,
  4. Information der Mitglieder und Beratung von Angelegenheiten und Aufgaben der Gartenabteilung.

§ 10 VORSTAND DER GARTENABTEILUNG

(Abteilungsvorstände)

1. Der Vorstand der Gartenabteilung setzt sich zusammen aus Abteilungsleiter, Stellvertreter, Gartenfachberater.

2. Der Vorstand der Gartenabteilung hat keine Außenvertretungsbefugnisse.

3. Der Vorstand der Gartenabteilung koordiniert die Erfüllung der Aufgaben und Maßnahmen der Gartenabteilung und beruft die Abteilungsversammlung bei Bedarf ein.

$ 11 VEREINSSTRAFEN UND VEREINSSTRAFVERFAHREN

1. Vor einem Ausschluss sind nachfolgende Vereinsstrafen zulässig:

a) die Verwarnung;
b) der Verlust einer Wahlfunktion;
c) das Ruhen der Mitgliedschaft;
d) der Entzug des Stimmrechts (zeitweilig oder dauernd);
e) ein Ordnungsgeld zwischen 10,00 € und 100,00 €;
f) der befristete Anschluss von der Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen vom KGV wie z.B. der Strom- und Wasserversorgungsanlagen;


Vereinsstrafen sind bei allen Rechtspflichtverletzungen, insbesondere bei schwerwiegenden Verletzungen von Zahlungsverpflichtungen wie z.B. verspäteter Zahlung der Pacht, der Strom- Wasserrechnung, öffentlich-rechtlicher Lasten, Versicherungsbeiträge bzw. andere Umlagen, zulässig.

2. Eine Vereinsstrafe wird durch den Vorstand beschlossen. Vor dem Ausspruch einer Vereinsstrafe ist dem Mitglied rechtliches Gehör einzuräumen. Dies kann in Form einer Anhörung in einer Vorstandssitzung bzw. in schriftlicher Form erfolgen. Der Beschluss über die Vereinsstrafe ist dem Mitglied unverzüglich in schriftlicher Form zuzustellen. In dem Beschluss sind die Gründe für die Vereinsstrafe konkret aufzuführen.

3. Das Mitglied kann gegen den Ausspruch einer Vereinsstrafe innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Widerspruch einlegen. Der Vorstand prüft den Widerspruch und falls er dem Widerspruch nicht entspricht, hat er die Sache zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12 SCHLICHTUNG

Soweit im Verein eine Schlichtungsstelle besteht, ist bei Streitigkeiten zwischen:

a) dem KGV und seinen Mitgliedern;
b) den Mitgliedern untereinander;
c) dem KGV und seinen Organen;
d) den Organen untereinander;
e) dem KGV als Zwischenpächter und dem Pächter die sich auf:

– die Mitgliedschaft im KGV;
– die Satzung des KGV;
– die Ordnungen des KGV;
– die Beschlüsse des KGV;
– das Verwaltungsabkommen;
– die Kleingarten-Pachtverträge

beziehen, ist vor Bestreiten des Klageweges ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nach Maßgabe der jeweiligen Schlichtungsordnung vom Verein durchzuführen. Vorab ist eine Schlichtung in den Abteilungsversammlungen anzustreben.

§ 13 FINANZWIRTSCHAFT

1. Die Finanzgeschäfte werden insbesondere durch den Schatzmeister unter der Mitwirkung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden bzw. eines anderen Vorstandsmitgliedes auf der Grundlage der Finanzordnung und des Finanzplanes wahrgenommen.

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes sowie Mitglieder, die im Auftrage des Vorstandes tätig sind, eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Die Zahlung pauschaler Entschädigungen gilt mit der Genehmigung des Finanzplanes für das jeweilige Geschäftsjahr als beschlossen, sofern hierfür im Finanzplan eine gesondert ausgewiesene Haushaltsposition der Höhe nach bestimmt ist. Sofern Finanzpläne nach dem Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden, gilt der Beschluss über die Gewährung einer pauschalen Entschädigung rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres.

3. Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen sind die Mitglieder verpflichtet, einen auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Ersatzbetrag zu entrichten. Bei Mahnungen des KGV wegen Zahlungsverzug werden jeweils Mahnpauschalen fällig, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4. Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgen durch den Schatzmeister mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden.

5. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Finanzordnung, Finanzplan und Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes, obliegt dem Kassenprüfungsausschuss.

6. Der Kassenprüfungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Es sind jeweils drei Mitglieder zu wählen. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Hinzuziehung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers verlangen. Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein.

7. Es hat jährlich mindestens eine Prüfung stattzufinden. Das Ergebnis der Prüfungen ist schriftlich niederzulegen, dem Vorstand vorzulegen und der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

8. Der Verein gibt sich eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Finanzordnung.

§ 14 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1. Ein Mitglied des Vorstandes sowie Mitglieder, die im Auftrage des Vorstandes Vereinsaufgaben wahrnehmen, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, unabhängig von der Höhe erhalten, haften dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Ist ein Mitglied nach Absatz 1 ein anderer zum Ersatz in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachter Schaden verpflichtet, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 15 DATENERFASSUNG

Die Erfassung der Mitgliederdaten, Abrechnungsdaten und anderer erfasster Vereinsdaten werden in Schriftform und /oder elektronisch gespeichert. Sie dürfen nur für die Vereinsarbeit genutzt werden. Eine Weitergabe an Mitglieder bzw. Dritte darf nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses und nach einem Vorstandsbeschluss erfolgen.

§ 16 AUFLÖSUNG

1. Die Auflösung des KGV kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: Auflösung vom Verein der Kleingärtner “Schau ins Land” e. V. einberufen wird, beschlossen werden. Die Auflösung des KGV erfolgt durch Beschluss mit einer ¾ Mehrheit sämtlicher Mitglieder. Erscheinen weniger als ¾ aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung – mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

2. Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Es wird zweckgebunden für die weitere Förderung des Kleingartenwesens dem Verband der Kleingärtner Strausberg und Umgebung e.V. zur Verfügung gestellt.

3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Der Vorstand wird ermächtigt, einer aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdenden redaktionellen Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu verständigen.

2. Damit die Satzung lesbar bleibt, wurde auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein oder werden, bleiben die anderen davon unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll eine dem Willen der Mitglieder und den gesetzlichen Bestimmungen nach entsprechende Regelung wirksam werden.

§ 18 INKRAFTTRETEN

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.März 2018 beschlossen und setzt alle bisherigen Satzungen des KGV mit ihrer Eintragung im Vereinsregister außer Kraft. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Beim Verband ist eine Ausfertigung der registrierten Satzung zu hinterlegen.

Stand: 1.5.2023