Gartenordnung

Beschluss zur Überarbeitung der Gartenordnung vom 13. April 2005

Auf der Grundlage zahlreicher Hinweise zur Aktualisierung und Konkretisierung der Gartenordnung durch Vereinsmitglieder und im Ergebnis der Beratung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes am 26. Januar 2014 wird den Mitgliedern auf der Hauptversammlung des Vereins der Kleingärtner „Schau ins Land“ e.V. am 19. März 2014 nachfolgende überarbeitete Fassung (Version) der Gartenordnung zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die § 2.3. / 3.8. / 3.13. / 4.4. / 4.7. / 5.5. / 5.6. / 5.7. / 7.5. / Anhang 1und Anhang 3 der Gartenordung vom 13. April wurden überarbeitet.

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Gartenordnung des Vereins der Kleingärtner „Schau ins Land“ e.V.

1. Allgemeines

1.1. Die Gartenordnung des Vereins der Kleingärtner „Schau ins Land“ e.V. regelt die Rechte und Pflichten bei der Gestaltung und Nutzung der Kleingärten und des Zusammenlebens in der Kleingartenanlage. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages.

1.2. Grundlagen sind:

  • das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
  • die Pachtverträge
  • die Rahmengartenordnung des Landesverbandes Brandenburg der
    Gartenfreunde e.V. vom 8. Mai 2004
  • die Beschlüsse des Verbandes der Kleingärtner Strausberg und Umgebung e.V. 

2. Beziehungen zwischen Pächtern – Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

2.1. Die Beziehungen zwischen den Pächtern sind geprägt von gegenseitiger Achtung und Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommenheit im persönlichen Verhalten und im Leben des Vereins.

2.2. Die Pächter sind berechtigt, die Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingartenanlage zu nutzen. Für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden ist der Verursacher haftbar und auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet. Entstandene Schäden sind dem Vereinsvorstand sofort zu melden.

2.3. Gemeinschaftseinrichtungen sind:

  • die Umzäunung und die vereinseigenen Eingangstore der Kleingartenanlage einschließlich der Parkplätze;
  • der Gemeinschaftsbereich einschließlich Spielplatz;
  • die Wege;
  • die Wasserversorgungsanlage einschließlich Netz bis zum Absperrventil der Parzelle;
  • das Elektroenergienetz bis einschließlich Geräteanschlusskasten und der Stromzähler im Kleingarten;
  • das Trafohaus;
  • die Beleuchtungsanlage der Wege und Freiflächen;
  • Anschlagtafeln, Beschilderungen;
  • der Bürocontainer.

2.4. Die Bedienung der gemeinschaftlichen Energie- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der Geräte und Maschinen, ist nur den vom Vorstand bevollmächtigten Personen gestattet.

2.5. Der auf allen gemeinschaftlich zu nutzenden Flächen der Kleingartenanlage befindliche Baum- und Strauchbestand ist schonend und pfleglich zu behandeln. Verändernde Eingriffe in vorgenannte Bestände und Flächen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes und unter Beachtung der jeweils geltenden baumschutz- und naturschutzrechtlichen Regelungen zulässig.

2.6. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung sowie am Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen bzw. finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen.

3. Gestaltung und Nutzung der Kleingärten

3.1. Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1, Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes. Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet zwingend die Kombination eines nichterwerbsmäßigen Anbaus von Obst, Gemüse und Blumen mit der Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungs- Zwecken.

3.2. Mit dem Abschluss des Kleingarten-Pachtvertrages übernimmt der Pächter die Verantwortung für die eigene ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung des Pachtlandes.

3.3. Kann der Pächter aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bewirtschaften, so darf er nach schriftlicher Zustimmung des Vorstandes für 2 Jahre einen Betreuer einsetzen.

3.4. Auf mindestens einem Drittel (1/3) der Kleingartenfläche laut Pachtvertrag sind in der für Kleingärten typischen Vielfalt Obst- und Gemüsekulturen anzubauen. Davon sind mindestens 50 qm Grabeland für den Anbau von Gemüsekulturen, Kräutern und Erdbeeren zu nutzen.

3.5. In den Kleingärten sollten bevorzugt Obstgehölze als Busch bzw. Niederstamm gepflanzt und erhalten werden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollten gepflegt und erhalten werden, wenn benachbarte Pächter nicht in der kleingärtnerischen Nutzung ihres Kleingartens beeinträchtigt werden.

3.5.1. Anhang 0 beinhaltet festgelegte Pflanz- und Grenzabstände, die einzuhalten sind.

3.6. Hochwachsende Laub- und Nadelgehölze, die im ausgewachsenen Zustand eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten, sind im Kleingarten nicht zulässig. Diese haben ihren Standort ausschließlich in den Gemeinschaftsanlagen der Kleingartenanlage.

3.7. Ziersträucher, die nicht als Wirtspflanzen für Schädlinge mit der Folge von Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen dienen, dürfen gepflanzt werden. Hochwachsende Sträucher dürfen dabei 2,50 m nicht überschreiten.

3.7.1. Anhang 02 beinhaltet eine Übersicht zu aktuellen Wirtpflanzen.

3.8. Die Parzellen untereinander und zu den Wegen können durch Bepflanzung bzw. Bebauung – auch durch Zäune unterschiedlicher Materialien – begrenzt werden. Dabei ist die vorgegebene Wegebreite einzuhalten.
Die Höhe der Begrenzung ist analog der vorgegebenen Heckenhöhe im Anhang 1 festgelegt.

3.9. Die Kleintierhaltung gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

3.10. Werden Haustiere, z.B. Hunde, Katzen und Vögel, in die Kleingartenanlage mitgebracht, so hat der Pächter dafür zu sorgen, dass niemand durch diese belästigt wird. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Kleingartenanlage nicht im Garten oder in der Laube verbleiben.

3.11. Für Hunde besteht außerhalb des Kleingartens Leinenzwang. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt.

3.12. Verunreinigungen der Wege und Gemeinschaftsflächen durch mitgebrachte Tiere sind umgehend zu beseitigen.

3.13. Die Errichtung von Hundezwingern und das Füttern wildlebender Tiere (Katzen, Hunde, Wildschweine) sind grundsätzlich unzulässig.

3.14. Das Imkern ist wünschenswert. Ein Aufstellen von Bienenständen bedarf der Genehmigung des Verpächters.

4. Errichtung von Bauwerken

4.1. Die Errichtung von Bauwerken (Gartenlauben) erfolgt auf der Grundlage maßgebender Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, der Brandenburgischen Bauordnung und der Festlegungen der Gestaltungsprojekte der Kleingartenanlage.

4.2. So dürfen Lauben – einschließlich Toilette, Geräteraum und überdachtem Freisitz – eine bebaute Grundfläche von 24 m2 nicht überschreiten.

Die im Widerspruch zu dieser Ordnung stehenden baulichen Anlagen, welche bis zum 3. Oktober 1990 rechtmäßig errichtet wurden, sind bestandsgeschützt. Eine Wiederherstellung nicht mehr nutzbarer baulicher Anlagen, die im Widerspruch zu dieser Ordnung stehen, ist nicht erlaubt.

4.3. Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10 % der verbleibenden Kleingartenfläche mit Beton versiegelt werden.

4.4 Vor Errichtung bzw. Veränderung ortsfester Bauten ist der Pächter verpflichtet, die schriftliche Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Der Baubeginn ist erst nach Genehmigung durch den Vorstand zulässig. Abweichungen vom genehmigten Bauantrag oder Baubeginn vor der Genehmigung sind unzulässig und führen zum Rückbau auf eigene Kosten des Pächters.

4.5. Mit Zustimmung des Vorstandes können Windschutzblenden, Pergolen, je ein Zier- oder Wasserpflanzenteich mit flachem Randstreifen bis max. 10 m2 Grundfläche errichtet werden.

4.6. Je Kleingarten kann ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ein Kleingewächshaus (Kalthaus), Folienzelt mit maximaler Grundfläche bis zu 10 m2 und einer Höhe bis 2,50 m errichtet werden. Darüber hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand muss mindestens 1 m betragen.

4.7. Feste Schwimmbecken aller Art und transportable Schwimmbecken von mehr als 10 m³ sind im Kleingarten nicht erlaubt. Der Aufbau von Schwimmbecken von mehr als 3 m³ Wasserinhalt ist vor der Aufstellung schriftlich beim Vorstand anzuzeigen. Die Genehmigung durch den Vorstand kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Kleingärtnerische Nutzung der Parzelle nicht erfüllt ist. Für Schwimmbecken mit mehr als 3 m³ wird der Nutzer mit einem zusätzlichen Kostenbetrag von 2,80€/pro m³ für Wasser belastet. Grundlage ist das Volumenmaß des Herstellers. Alle Schwimmbecken dürfen nur während der Gartensaison (April-Oktober) aufgestellt werden.

4.8. Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von 2 m² Grundfläche (Höhe max. 1,25 m) ist erlaubt. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden.

4.9. Nicht genehmigte, aber durch den Vorstand geduldete Baukörper, wie überdachte Freisitze, Schuppen und andere Baulichkeiten, sind auf Verlangen des Verpächters bzw. Zwischenpächters auf eigene Kosten des Pächters unverzüglich zu entfernen. Bei Neuverpachtung werden diese Baukörper nicht in die Bewertung einbezogen.

5. Umwelt- und Naturschutz

5.1. Jeder Pächter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes zu bekämpfen.

5.2. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf ein Minimum zu begrenzen. Bei der Anwendung sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Mensch, Tier, insbesondere von Bienen und der Umwelt einzuhalten. Abdrift auf benachbarte Kulturen und Gärten ist zu vermeiden.

5.3. Alle durch die gärtnerische Nutzung anfallenden Abfälle sind sachgemäß zu kompostieren oder sachgerecht zu entsorgen. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbargrenze anzulegen.

5.4. Die Errichtung von Abfallhaufen und Gerümpelecken in und außerhalb der Kleingärten, das Ablagern von Abfällen und Unrat an Wegen, freien Plätzen sowie auf angrenzenden Flächen außerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.

5.5. Unter Beachtung der Brandschutzbestimmungen ist ein Verbrennen trockener Gartenabfälle und Baumschnitt im Freien unter Aufsicht und ohne Rauchbelästigung anderer Kleingärtner zulässig.
Der Einbau und das Betreiben von ortsfesten Feuerstätten zur Wärmeversorgung im Bungalow / in der Laube durch Verbrennen fester und / oder gasförmiger Brennstoffe sind nicht erlaubt. Dies betrifft nicht gasbetriebene Kochstellen.

Das Verbrennen von Unrat in Grillkaminen und Terrakottaöfen ist untersagt. Offenes Feuer (Spaßfeuer unter 1m Höhe) ist nur unter Aufsicht im Feuerkorb mit Glutteller gestattet. In allen Fällen sind die Waldbrand-Warnstufen zu beachten.

5.6. Anfallendes „Grau/ Schwarz-Wasser“ sowie Fäkalien sind in abflusslosen versickerungsdichten Gruben zu sammeln und umweltgerecht entsprechend den jeweils gültigen Reglungen seitens des Wasserverbandes Strausberg-Erkner zu beseitigen. Für die Erfassung der Fäkalien und der damit verbundenen Baulichkeiten ist der Pächter des Kleingartens verantwortlich.

5.7. Bei baulichen Änderungen bzw. bei Neubau von Fäkaliengruben sind abflusslose Sammelgruben nach aktuellem Standard zu errichten.

5.8. Eine Verrieselung von Fäkalien und „Grau/Schwarz-Wasser“ im Kleingarten und angrenzendem Territorium ist unzulässig.

5.9 Zur Unterstützung der ausreichenden Wasserversorgung in den Kleingärten sind die Nutzer/Pächter aller Parzellen verpflichtet dafür zu sorgen, anfallendes Regenwasser in geeigneter Weise zu speichern. 

6. Nist-, Brut- und Lebensstätten

6.1. Zur Gewährleistung des Vogelschutzes in den Kleingartenanlagen ist für die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken für die Vögel zu sorgen.

6.2. Es ist unzulässig, Bäume, Gebüsch oder ähnlichen Bewuchs in Kleingartenanlagen in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.

6.3. Formschnittmaßnahmen (Heckenschnitt) sind unter Beachtung der Nist-, Brut- und Lebensstätten freilebender Tiere zulässig.

7. Ordnung und Ruhe, Lärmschutz

7.1. Eine den Erholungswert beeinträchtigende Lärmverursachung, welche von den Nachbarn als übermäßig belastend empfunden wird, ist grundsätzlich zu unterlassen. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und anderen Tonwiedergabegeräten ist so abzustimmen, dass kein anderer belästigt wird.

7.2. Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Erreichen der Parkplätze, zum An- und Abtransport von Gütern kleingärtnerischer Zweckbestimmung/ Entsorgung, sowie für Schwerstbehinderte Personen gestattet.

7.3. Die vereinseigenen Eingangstore der Kleingartenanlage sind ständig geschlossen zu halten. Auch bei kurzzeitigen Einfahrten sind diese wieder zu schließen, um ein unberechtigtes Befahren der Kleingartenanlage zu verhindern. Ausnahme bilden die Monate April (bzw. ab Karfreitag sofern er in den März fällt) bis zum 3. Oktober. In dieser Zeit sind die Tore nur in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr ständig geschlossen zu halten.

7.4. Anhang 03 regelt die Ruhezeiten und die Zeiten für das Befahren der Haupt- und Nebenwege.

7.5. Beim Fahren und beim Parken in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art gelten die Regeln der StVO, dabei sind insbesondere Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme oberstes Gebot.
Das gesamte Gelände der Kleingartenanlage ist im Sinne der StVO ein „Verkehrsberuhigter Bereich“ (siehe Ausschilderung).
Das Parken auf den Wegen ist unzulässig. Fahrzeuge sind grundsätzlich auf den vorgesehenen Park-/ Stellplätzen abzustellen.

7.6. Das Befahren der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen, deren Länge 6 Meter überschreitet, ist nicht erlaubt. Das Befahren der Wege zu den Parzellen mit Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen Gesamtmasse verlangt die Anwesenheit und Einweisung des veranlassenden Pächters. Für eventuell entstehende Schäden an Anlagen und Einrichtungen der Kleingartenanlage durch Kraftfahrzeuge haftet der Kraftfahrzeughalter. Zur Regulierung des Schadens haben Pächter und Fahrzeugführer den Geschädigten ihre Angaben bekannt zu geben.

7.7. In der Kleingartenanlage ist das Parken und Abstellen von Lkw und gewerblich genutzten Transportern auf den (gekennzeichneten) Parkflächen in den Monaten April (bzw. ab Karfreitag sofern er in den März fällt) bis einschließlich 3. Oktober, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen unzulässig.

7.8. Das Instandsetzen und Waschen von Kraftfahrzeugen sowie das Aufstellen von Wohnwagen ist innerhalb der Kleingartenanlage, auf den Parkplätzen und auf den an die Anlage angrenzenden Flächen nicht erlaubt.

7.9. Der Pächter hat an der Gartenpforte oder an der Gartenlaube die Gartennummer sichtbar anzubringen.

7.10. Jeglicher Handel sowie der Verkauf und Ausschank von Getränken ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind vom Verein organisierte Maßnahmen. Firmenwerbung ist auf Grund der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gestattet.

8. Verstöße

Verstöße gegen die Gartenordnung können wegen vertragswidrigen Verhaltens des jeweiligen Pächters zur Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages und zu anderen Rechtsfolgen führen.

9. Hausrecht

9.1. Der Verpächter bzw. dessen Bevollmächtigte sind nach vorheriger Anmeldung berechtigt, den Kleingarten und die Gartenlaube im Beisein des Pächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen zu besichtigen. Bei Verhinderung des Pächters kann er einen Vertrauten einsetzen, der seine Pflichten dabei wahrnimmt.

9.2. Bei Havarien oder drohenden Gefahren für andere Personen und Sachen ist das Betreten der Kleingärten ohne Abstimmung mit dem Pächter durch o.g. Personen zulässig.

9.3. Der Verpächter bzw. dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, dem Pächter das Betreten der Kleingartenanlage durch Dritte (z.B. Familienangehörige, Bekannte) zu untersagen, wenn von diesen trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen die jeweils gültige Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen wurde.

10. Weiterverpachtung von Kleingärten

Es darf ein Kleingarten nur dann weiterverpachtet werden, wenn der Garten im Sinne dieser Gartenordnung ohne Mängel ist und den Grundsätzen der Bebauung und Bewirtschaftung nicht widerspricht.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Die Anhänge 1, 2, 3 sind Bestandteil der Gartenordnung.

11.2. Änderungen, soweit sie nicht durch Gesetze und Verordnungen zwingend notwendig werden, sind durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit zu beschließen.

11.3. Die Gartenordnung der Kleingartenanlage „Schau ins Land e.V“ vom 13. April 2005 wurde in der vorliegenden Neufassung am 19. März 2014 auf der Hauptversammlung beschlossen und tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Damit verliert die bisherige Gartenordnung vom 19. März 2014 ihre Gültigkeit.

Beschlossen auf der Hauptversammlung vom 26. März 2023.

Anhang 1

Reihen-Entfernung /mAbstand inDer Reihe /mMindestentfernungv.d. Grenze/m
Kernobst
Apfel (B,h)3,5-4,02,5-3,02,0
Birne (B,h)3,0-4,03,0-4,02,0
Quitte ( B,h)4,04,0-5,02,0
Steinobst
Sauerkirche (B, h)4,04,0-5,02,0
Pflaume3,5-4,03,5-4,02,0
Pfirsich/Aprikose (B,h)3,5-4,03,02,0
Süßkirsche (B,h)4,0-5,02,0
Obstgehölze in Heckenform schlanke Spindeln und andere kleinkronige Baumformen2,0
Beerenobst
Schwarze Johannesbeere, Jochelbeere (B,St)2,51,5-2,51,25
JohannesbeereRot & Weiß (B,St)2,01,0-1,251,0
Stachelbeere (B,St)2,01,0-1,251,0
Himbeere1,50,4-0,51,0
Brombeere2,01,01,0

Ziergehölze und Hecken Mindestentfernung von der Grenze 1/3 der

Wuchshöhe (Brandenburgisches Nachbarschafts-Gesetz vom 28.06.1996, § 37)

Wuchshöhe von Hecken

  • zwischen den Kleingärten 0,5 – 0,7 m
  • zu den Hauptwegen mit starkem Autoverkehr 1,3 – 1,6 m
  • zu den Nebenwegen innerhalb der Kleingartenanlage 1,0 – 1,3 m
  • zur Außengrenze der Kleingartenanlage und zu den Parkplätzen (nur Abt. 1 und 2) 1,8 – 2,2 m

(B = Busch; h = Halbstamm; St = Stämmchen)

Anhang 2

Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden sollen

PflanzennameWirtspflanze für Krankheiten/Schaden
Felsenmispel/ContoneasterFeuerbrand
Weßdorn/Cratagus monogynaFeuerbrand
Rotdorn/Crataegus laevigata Feuerbrand
Schlehe/Prunus spinosaRingenflächenkrankheit (z.b. Süßkirsche)
Haferschlehe/Prunus insititiaScharkakrankheit
Fünfnadliger Kiefer/WeymouthskieferJohannesbeerblasenrost
Sadebaum / Juniperus sabina Judiperus chinesisBirnengitterrost

Anhang 3

  1. Für die Kleingartenanlage gelten nachfolgende Ruhezeiten, wo jegliche Lärmbelästigung zu unterbleiben hat. In den Monaten April (bzw. ab Karfreitag, sofern er in den März fällt) bis einschließlich 3. Oktober
  1. Für die Monate April (bzw. ab Karfreitag, sofern er in den März fällt) bis einschließlich 3. Oktober ist das Befahren der Haupt- und Nebenwege zu den Parzellen in den folgenden Zeiten unzulässig:

Das Befahren und Parken auf den Wegen der Kleingartenanlage ist während der Ruhezeiten nur für Notdienst-, Havarie- und Handwerkerfahrzeuge mit Kundenauftrag gestattet. Handwerkerfahrzeuge sind vorab beim Vorstand anzumelden.

Stand: 1.5.2023